§§ 19, 53, 54 SGB XII; § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung; § 130 SGG
1. Bei der Klage eines Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme noch unbezahlter Kosten für ambulante Dienste oder Einrichtungen ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig.
2. Zur Frage, inwieweit der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder Schulart gebunden ist.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.8.2013 – B 8 SO 10/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Bernzen, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-08 |
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