§ 102 SGB XII; § 92c BSHG; § 75 SGG; § 421 BGB
1. Der Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Erbenhaftung bei einer Mehrheit von Erben, die mit dem Nachlass als Gesamtschuldner für an den Erblasser geleistete Sozialhilfe haften, regelmäßig Ermessen ausüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er ihn in Anspruch nimmt.
2. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens durch den Erblasser ist für den Umfang der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung ohne Bedeutung; deshalb ist der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers seiner Höhe nach nicht auf den Wert des Vermögens beschränkt, das zum Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs bereits vorhanden war.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.8.2013 – B 8 SO 7/12 R –
Anmerkung von Dirk Weber, Bielefeld
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-04 |
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