Den Begriff „Unfallkausalität“, den die höchstrichterliche Sozialrechtsprechung gerade erst eingeführt hat, setzt das BSG neuerdings bereits wieder völlig anders ein. Damit soll offenbar der Prüfalgorithmus insbesondere zum Wegeunfall dogmatisch neu geordnet werden. Der nachstehende Beitrag zeichnet die aktuelle Änderung nach und widerspricht namentlich ihrer historisch-methodischen Herleitung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-04 |
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