„Der Gleichheitssatz gehört so sehr zu den Grundbestandteilen der verfassungsmäßigen Ordnung, dass auf den entsprechenden überpositiven Rechtsgrundsatz zurückgegriffen werden müsste, wenn der Gleichheitssatz nicht in Art. 3 Abs. 1 GG geschriebenes Verfassungsrecht geworden wäre“ (BAG v. 7.3.1995, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BVerfG v. 5.4.1952, BVerfGE 1, 208, 233). Und dennoch hat sich eine einfachrechtliche Ausgestaltung und ausdifferenzierte Dogmatik des Diskriminierungsschutzes als spezieller Ausformung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes erst mit dem europäischen Recht durchgesetzt. Die Umsetzung wirft allerdings gerade im Sozialrecht zahlreiche Probleme auf; sie haben nicht zuletzt damit zu tun, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein privatrechtlich geprägtes Gesetz ist, das aber Anwendung in Fragen des sozialen Schutzes beansprucht. Im Folgen den werden deshalb zunächst die rechtlichen Grundlagen erläutert, bevor genauer auf einige diskriminierungsrechtliche Fragen eingegangen wird, die für das Sozialrecht relevant sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 545 - 550
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: