§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, § 4 Abs. 3 SGB VII, § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII, § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII; § 24 Abs. 1 SGB X
Eine selbstständige Geistheilerin, die eine Praxis für energetische Körperarbeit betreibt, ist als Unternehmerin des Gesundheitswesens versicherungspflichtig.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 9/17 R – ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U917R0
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen/Frankfurt am Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: