§§ 8, 11, 102 SGB VII
§ 11 SGB VI stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbaren Folgen erst durch einen der in § 11 SGB VII umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 7. 2011
– B 2 U 17/10 R – Anmerkungen von Dr. Eva Sandbiller, München und Dr. Peter Ulrich, Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-31 |
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