§§ 2 Abs. 1 Nr. 13, 8 SGB VII
Der nachfolgende Racheakt eines Täters an einem Nothelfer kann für letzteren ein Arbeitsunfall sein, wenn der Racheakt in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hilfeleistung erfolgt.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 11. 2008 – B 2 U 27/07 R –
Anmerkung von Reinhard Holtstraeter, Ellerbek
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 681 - 687
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: