§§ 130 Abs. 2, 168 Abs. 1 SGB VII
Die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, ob und ggf. welchen Gesamtschuldner er in welcher Höhe in Haftung nimmt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 30.3.2017 – B 2 U 10/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:300317UB2U1015R0
Anmerkung von Prof. Gerd Bigge / Prof. Dr. Susanne Peters-Lange, Sankt Augustin / Hennef
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
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