§ 8 SGB VII
Unterbricht der Versicherte den Weg zur Arbeit, um zu tanken, endet die Unterbrechung, wenn er wieder auf der Fahrbahn in Richtung seiner Arbeitsstätte unterwegs ist. Der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung setzt nicht voraus, dass der Versicherte bereits die rechte Fahrbahnseite wieder erreicht hat.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 4.7.2013 – B 2 U 12/12 R –
Anmerkung von Dr. Konrad Leube, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-03 |
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