§§ 212, 214, 90, 87 SGB VII; §§ 573, 577 RVO
Der Jahresarbeitsverdienst eines Chemikers ist ungeachtet der noch ausstehenden Promotion endgültig auf der Grundlage des Entgelts zu bemessen, das zum Unfallzeitpunkt den Lebensstandard gesichert hat.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 26.4.2016 – B 2 U 14/14 R
Anmerkung von Dr. Thomas Spitzlei, Trier
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
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