Schwarzarbeit schädigt gesetzestreue Unternehmer und Arbeitnehmer durch Einnahmeausfälle bei Sozialkassen und Fiskus. Der Gesetzgeber hat deshalb die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verschärft. Eine dieser Maßnahmen ist die Pflicht des Unternehmers, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall von Schwarzarbeitern dessen Aufwendungen zu ersetzen. Die systemfremde Vorschrift ist auslegungsbedürftig und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 404 - 410
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