Verbraucherrechtliche Verbandsklagen können unter bestimmten Voraussetzungen auch von Behindertenverbänden erhoben werden. Das stärkt die Wirksamkeit der Vorschriften zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und klärt zivilrechtliche Transparenzanforderungen.
Verbandsklagen gibt es neben dem Verbraucher- und Wettbewerbsrecht bereits im Behindertenrecht. Nach dem Behindertenrecht anerkannte Vereine könnten auch die Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erlangen. Ihnen stünde damit offen, Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die Menschen mit Behinderungen schützen, zu verfolgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-04 |
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