§§ 103, 202 SGG; §§ 404 a, 357 Abs. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG
1. Bei der ärztlichen Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger grundsätzlich das Recht, eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitzunehmen.
2. Der beauftragte Sachverständige kann die Begutachtung unter diesen Umständen ablehnen, wenn seine Ablehnung auf sachlichen, überzeugenden Gründen beruht. (kein amtlicher Leitsatz)
Beschluss des 4. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 23. 2. 2006 – L 4 B 33/06 SB –
mit Anmerkung von Rechtsanwalt Burkhard Tamm, Würzburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.08.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
Seiten 500 - 502
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