§§ 7, 8, 20 SGB IV; §§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 2 SGB III; §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 SGB V; §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 SGB VI; § 20 SGB XI
1. Gegen die Sozialversicherungspflicht der zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten und ihre Belastung mit Beiträgen bestehen auch bei einem monatlichen Entgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Ebenso begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beitragsanteil, den die zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten zu tragen haben, nicht nach den Regelungen über die sog. Gleitzone bemessen wird.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 15. 7. 2009 – B 12 KR 14/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bielefeld
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-03 |
Seiten 489 - 494
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