§ 95 Abs. 6 S. 1 SGB V; § 21 Zahnärzte-ZV; § 201a StGB
Auch Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der vertrags- (zahn)ärztlichen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb erfolgen (hier: Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Praxismitarbeiterinnen durch Herstellen von Videoaufnahmen im Umkleideraum der Praxis), können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 3.4.2019 – B 6 KA 4/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:030419UB6KA418R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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