§§ 87b, 87a Abs. 3 S. 1, 115b SGB V; Nr. 26310 und 26311 EBM-Ä
1. Die Leistungsbegrenzung, die festzulegen ist, wenn ein Arzt in einem überversorgten Planungsbereich im Wege des Job-Sharing in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eintritt, ist auf das gesamte Abrechnungsvolumen der BAG zu beziehen (festhalten an: BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 12).
2. Mit der Vorgabe in den Bedarfsplanungs-Richtlinien, nach der eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs zulässig ist, wird der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) kein Ermessensspielraum eingeräumt; vielmehr ist ein Ausgleich von Über- und Unterschreitungen der Job-Sharing-Obergrenze grundsätzlich innerhalb von vier Quartalen vorzunehmen.
3. Zur Neuberechnung des Faktors für die jährliche Anpassung der Job-Sharing-Obergrenzen in Sonderfällen (hier: wegen Änderung der Fachgruppenzuordnung im Zuge der Vereinigung von KÄVen).
Urteil des 6. Senats des BSG vom 24.1.2018 – B 6 KA 48/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:240118UB6KA4816R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. iur. Martin Stellpflug, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
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