§§ 69, 115b SGB V; §§ 10 Abs. 2, 51 SGG; § 17a GVG
1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig.
2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu.
3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des § 115b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 23. 3. 2011 – B 6 KA 11/10 R –
Anmerkung von Dr. Gernot Steinhilper, Wenningsen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-05 |
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