§ 48 SGB X; § 62 BVG
Auch bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Grad der Schädigungsfolgen in den letzten zehn Jahren unverändert geblieben ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 BVG), ist die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs gemäß § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen, soweit eine rechtswidrige Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 2. 12. 2010 – B 9 V 1/10 R –
Anmerkung von Dr. Jan Oliver Merten, Aachen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 601 - 606
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