§ 14 SGB IX; § 105 SGB X; § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Ein „drittangegangener“ Rehabilitationsträger, der Leistungen zur Rehabilitation erbringt, hat gegen den „eigentlich“ zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch ausschließlich als unzuständiger Leistungsträger.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 27/15 R
Anmerkung von Dr. Peter Ulrich, Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
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