§§ 24, 25 SGB IV
Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2008 – B 13 R 123/07 R -
Anmerkung von Gerd Bigge, Dozent, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Hennef
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-14 |
Seiten 231 - 239
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: