§ 52 SGB I; §§ 3, 31 SGB X
Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten ausgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt regeln.
Beschluss des Großen Senats des BSG vom 31. 8. 2011 – GS 2/10 –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau, abgedruckt in diesem Heft S. 446 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
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