Ebenso wie die Leistungsträger zur Erbringung von Sozialleistungen verpflichtet sind, sind sie verpflichtet, Überzahlungen zurückzufordern und, wenn der Schuldner nicht zahlt, ggf. mittels Zwangsvollstreckung einzutreiben. Dafür stehen ihnen verschiedene Wege mit verschiedenen Vollstreckungsorganen zur Verfügung. In Abhängigkeit davon bestimmen sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners in der Vollstreckung, die sich auf nahezu alle Gerichtsbarkeiten verteilen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-03 |
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