Seit dem 1. 1. 1999 endet gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V die Zulassung eines Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. In jüngster Zeit ist im Schrifttum zunehmend die Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Altersgrenze insbesondere mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Frage gestellt worden. Zu Unrecht, wie die letzten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zu dieser Dr. iur. Holger Blöcher, Richter Problematik zeigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-10 |
Seiten 337 - 340
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: