In dem nachfolgenden Beitrag soll nicht (noch einmal) das „Zusammenspiel“ von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht nach dem SGB V und auch nicht die fragwürdige demokratische Legitimation des G-BA oder dessen Ausstattung mit „(funktionaler) Selbstverwaltung“ – die im Gesetz im Übrigen gar nicht vorgesehen ist – erörtert werden. Vielmehr soll gezeigt werden, in welcher Weise die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben geregelt ist und welche Schlussfolgerungen sich aus dem vorgegebenen Regelungsgefüge im Hinblick auf durchaus denkbare gestalterische Freiräume der Verwaltungseinrichtungen (G-BA und BMG) und ihrer Beziehungen zueinander ergeben. Im ersten Teile dieses Beitrages geht es vor allem um eine rechtliche Bestandsaufnahme. Dabei stehen die spezifischen Besonderheiten des G-BA und die Erörterung denkbarer Problemfelder im Mittelpunkt. Dabei zeigt sich, dass die Tätigkeit des G-BA (ebenso wie die des BMG) einerseits durch die Bindung an die umfangreichen und detaillierten Vorgaben des Gesetzes, andererseits durch die Verpflichtung zur Umsetzung von nicht-juristischen Wissensbeständen aus dem Bereich der Medizin in das Recht geprägt ist. Im zweiten Teil des Beitrages (abgedruckt in SGb 03.18) wird der Rechtfertigung der derzeitigen Gegebenheiten nachgegangen. Des Weiteren werden alternative organisatorische Lösungen skizziert, mit denen die derzeitigen Probleme beseitigt werden könnten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-06 |
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