Im ersten Teil dieses Beitrages (abgedruckt in SGb 2018, 71 ff.) hat sich gezeigt, dass vor allem bei der Rechtskonkretisierung, die der G-BA mit seinen Richtlinien bewirkt, eine inhaltliche Gestaltungsfreiheit (und damit eine gewisse Autonomie) dieser Verwaltungseinrichtung nicht vorhanden ist. Auch aus der Besonderheit der Tätigkeit des G-BA (einerseits Bindung an umfangreiche und detaillierte Vorgaben des Gesetzes, andererseits die Verpflichtung zur Umsetzung von nicht-juristischen Wissensbeständen aus dem Bereich der Medizin in das Recht) lässt sich ein solcher Freiraum nicht ableiten. In dem nachfolgenden zweiten Teil des Beitrages geht es um die Rechtfertigung der derzeitigen Organisationsstrukturen. Die Leistungsfähigkeit der derzeitigen Strukturen und Verfahren ist beachtlich; damit kann der G-BA seinem Auftrag nach einer Verknüpfung von medizinisch-sachlichen Problemlösungen und ihre Integration in die entscheidenden Vorschriften des SGB V gerecht werden. Gleichwohl gibt es Probleme beim G-BA; sie beruhen auf bestimmten organisatorischen Gegebenheiten und einem teils unzutreffenden Selbstverständnis der dortigen Akteure, so dass die inhaltlichen Vorgaben des SGB V nicht in denkbar optimaler Weise umgesetzt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
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