Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
Die Forderung nach Generationengerechtigkeit ist in aller Munde. Der Beitrag arbeitet den semantischen Gehalt des Begriffs heraus und zeigt auf, dass hieraus kaum rechtlich praktikable Normen abgeleitet werden können, was insbesondere an dessen rein feuilletonistisch – soziologischen Inhalt liegt. Auch ist die von Befürwortern des Konzepts geforderte sozialrechtliche Gleichheit der Belastungen und Erträge („Äquivalenzgleichheit“) zwischen den Generationen sozialrechtlich kaum „messbar“ und vernachlässigt vollständig die privaten Vermögenstransfers.
Der Erfolg von Arzneimitteltherapien hängt regelmäßig davon ab, dass die Medikamente in der richtigen Menge und zu den richtigen Zeitpunkten eingenommen werden. Dabei den Überblick zu behalten, ist besonders für multimorbide Betroffene nicht immer einfach. Viele Apotheken bieten, um Konfusionen vorzubeugen, ein einnahmefreundliches Umverpacken der Arzneimittel an, die Verblisterung. Dieser Beitrag untersucht, inwieweit die Verblisterung in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung fallen kann.
Fehlende Erreichbarkeit als Ausschlusstatbestand für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergab sich bisher aus Verweisen auf das Normgefüge des SGB III. Mit dem Bürgergeld-Gesetz werden diese Anknüpfung aufgegeben und abweichende Voraussetzungen normiert. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist zunächst eine Darstellung der Erreichbarkeit als Rechtsbegriff des Arbeitsförderungsrechts (II.).
Nur wenige Monate nach der Einführung des Bürgergelds wird dieses bereits geändert. Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft und die Sanktionsregelungen werden verschärft. Beide Regelungen werden vorgestellt. Durch die systematische Einordnung wird aufgezeigt, dass einerseits die Gesetzesänderungen den Intentionen des Gesetzgebers bei der Einführung des Bürgergelds entgegenstehen und andererseits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
EuGH, Urteil vom 7.12.2023, Rs. C-518/22 (J. M. P. ./. AP Assistenzprofis GmbH), ECLI:EU:C:2023:956 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum0/78/EG
Urteil des 6. Senats des BSG vom 24.5.2023 – B 6 KA 8/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:240523UB6KA822R0 –
Anmerkung von Dr. Antje Wrackmeyer-Schoene, Dessau-Roßlau
Urteil des 12. Senats des BSG vom 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:241023UB12R921R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ralf Kreikebohm, Braunschweig
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