Die Sozialgerichtsbarkeit

Unfallversicherung: Beratung / ärztliches Gutachten / Gerichtsverfahren

Art. 2 GG; § 200 Abs. 2 SGB VII; § 76 SGB X; § 295 ZPO

1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.

2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 2. 2008 – B 2 U 8/07 R –

Anmerkung von Dr. Dirk Bieresborn, Darmstadt

Seiten 40 - 53

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.01.2009.040