Unfallversicherung: Gesamtunternehmen / Unternehmeridentität
§§ 75, 77, 78, 100 SGG; §§ 121, 131, 136, 137 SGB VII
1. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelzuständigkeit der zuständige Unfallversicherungsträger wie bei einer Neugründung nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen.
2. Ein Gesamtunternehmen setzt nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraus.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 2. 4. 2009 B 2 U 20/07 R
Anm. von Michael Quabach, Berlin
Seiten 177 - 183
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.03.2010.177