Verwaltungsverfahren: Säumniszuschlag / Nachversicherungsbeiträge
§§ 24, 25 SGB IV
Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2008 B 13 R 123/07 R -
Anmerkung von Gerd Bigge, Dozent, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Hennef
Seiten 231 - 239
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.04.2009.231