Wer bestimmt den Sitz eines Sozialversicherungsträgers?
Der Autor untersucht anhand des vorrangigen Untersuchungsobjektes der gemeinsamen Unfallkasse nach § 116 SGB VII die Frage, wem die Kompetenz zur Bestimmung des Sitzes von Sozialversicherungsträgern zukommt. Damit einher geht ein intensives Beleuchten des Selbstverwaltungsrechts.
Seiten 19 - 24
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.01.2009.019