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Rechtsprechung mit Anmerkungen

Rentenversicherung: Tod Rentner / Rückforderungsanspruch / Sparbuch

Kennzahl sgb_20100208
Prof. Dr. Jacob Joussen
 
§ 118 Abs. 3, 4 SGB VI; § 808 BGB

Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann.

Urteil des 13.Senats des BSG vom 5. 2. 2009 – B 13 R 87/08 R –

Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Jena
(Seite 88 - 95)
SmartLink: SGb.02.2010.088 Hilfe

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