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Die Sozialgerichtsbarkeit
Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht
Inhalt der Ausgabe 06/2006
Prof. em. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Gitter
Aktuelle Entscheidungen
BundessozialgerichtÜbersicht über die jüngste Rechtsprechung – bearbeitet auf Grund der Presse-Vorberichte und der Presse-Mitteilungen des BSG
Entscheidungsbesprechungen
1. Ein Pflegeheimträger kann von der Pflegekasse die Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe verlangen, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Zuordnung des Versicherten zu dieser höheen Pflegestufe rechtfertigt. Der Versicherte ist im Rechtsstreit beizuladen.2. … *)
3. … *)
(Urteil des 3. Senats des BSG vom 1. 9. 2005 – B 3 P 4/04 R – Anmerkung von Prof. Dr. Volker Neumann, Berlin)
Auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bei untervollschichtigem Leistungsvermögen Anspruch auf Gewährung befristeter „Arbeitsmarktrente“, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt waren, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs. 1 SGB VI aber erst nach der Gesetzesänderung zu leisten ist.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 8. 9. 2005 – B 13 RJ 10/04 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jürgen Beschorner, Berlin
Urteil des 13. Senats des BSG vom 8. 9. 2005 – B 13 RJ 10/04 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jürgen Beschorner, Berlin
1. Die Kassenärztliche Vereinigung darf in ihrem Honorarverteilungsmaßstab auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten.
2. … *)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 22. 6. 2005 – B 6 KA 19/04 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg
2. … *)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 22. 6. 2005 – B 6 KA 19/04 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg
In Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, die nach dem 1. 1. 2002 rechtshängig geworden sind und in denen deshalb Gerichtskosten erhoben werden, ist zur Berechnung von Streitwert und Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall auf den Gewinn abzustellen, den der Betroffene in den nächsten drei Jahren aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Beschluss des 6. Senats des BSG vom 1. 9. 2005 – B 6 KA 41/04 R –
Anmerkung von Dr. Martin Stellpflug, Berlin
Beschluss des 6. Senats des BSG vom 1. 9. 2005 – B 6 KA 41/04 R –
Anmerkung von Dr. Martin Stellpflug, Berlin
