Inhalt » Archiv » Ausgabe 05/2006 » 2) § 43 SGB VI; §§ 54, 99, 112, 123 SGG

2) § 43 SGB VI; §§ 54, 99, 112, 123 SGG

1. Bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem bis zum 31. 12. 2000 geltenden Recht haben die Sozialgerichte auch über die zum 1. 1. 2001 eingeführte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu entscheiden, wenn das Verfahren bis zum diesem Zeitpunkt nicht beendet ist und der Kla­geantrag des Versicherten die Anwendung des neuen Rechts umfasst.

2. Das Begehren, über den Klageantrag nach einer Rechts­änderung auch auf der Grundlage des neuen Rechts zu entscheiden, ist jedenfalls nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht als Klageänderung anzusehen.

(Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 2. 2005 – B 13 RJ 31/04 R)

Seiten 311 - 319

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.05.2006.311

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