Inhalt » Archiv » Ausgabe 06/2006 » 3) § 85 SGB V; § 18 BMV-Ä; § 21 EKV-Ä

3) § 85 SGB V; § 18 BMV-Ä; § 21 EKV-Ä

1. Die Kassenärztliche Vereinigung darf in ihrem Honorarverteilungsmaßstab auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten.

2. Ausgestaltung und Anwendung derartiger Ausschlussfristen müssen wegen der gravierenden Auswirkungen auf das Recht der Vertragsärzte auf Honorierung ihrer Leistungen dem Verhältnismäßigkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen.

Urteil des 6. Senats des BSG vom 22. 6. 2005 – B 6 KA 19/04 R –

Seiten 370 - 378

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.06.2006.370

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