Inhalt » Archiv » Ausgabe 06/2008 » Aufsicht: Satzung / Wahlrechte

Aufsicht: Satzung / Wahlrechte

§ 44 Abs. 2 SGB V

1. Satzungsbestimmungen müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügen (Fortführung von BSG vom 24. 4. 2002 – B 7/1 A 4/00 R = BSGE 89, 227 = SozR 3-2500 § 194 Nr. 1).

2. § 44 Abs. 2 SGB V erlaubt es, Wahlrechte für den Versicherungsschutz freiwillig versicherter hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit und ohne Krankengeldanspruch kraft Satzung zu begründen.

Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. 9. 2007 – B 1 A 4/06 R –

Anmerkung von Richterin am SG Dr. Christiane Padé, SG Karlsruhe

Seiten 367 - 372

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.06.2008.367

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