In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 (abgedruckt in diesem Heft S. 167 ff.) hatte sich das BSG zum wiederholten Male mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer im Recht der sozialen Förderung auseinanderzusetzen. § 1 Abs. 3 BKGG beschränkt den Zugang zum Kindergeld im Wesentlichen auf Personen, die in den inländischen Arbeitsmarkt integriert sind. Diese Anspruchsvoraussetzung hat das BSG für elternlose minderjährige Ausländerinnen und Ausländer wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz teleologisch reduziert. Zu Unrecht blieb die Entscheidung bislang unbeachtet, wiewohl sie gewichtige Auswirkungen auf die Finanzlage der Kommunen hat, die derzeit eine große Zahl von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen betreuen und versorgen.
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