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Der neue Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III

Existenzgründer können seit Mitte 2006 mit dem Gründungszuschuss gefördert werden. Dieser ist an die Stelle des Überbrückungsgeldes und des Existenzgründungszuschusses getreten. Der Gesetzgeber hat mit der Normierung zahlreicher neuer und der Änderung bisheriger Tatbestandsvoraussetzungen Auslegungsprobleme geschaffen. Es ist ihm – trotz der Erfahrungen mit dem Überbrückungsgeld und dem Existenzgründungszuschuss – nicht gelungen, ein in sich widerspruchsfreies Förderinstrument zu normieren.

Seiten 17 - 24

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.01.2007.017

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