Inhalt » Archiv » Ausgabe 05/2009 » Erstattung: Rentenantrag

Erstattung: Rentenantrag

§ 51 SGB V; §§ 99, 115 SGB VI; §§ 86, 103 SGB X

Auch mit Wirkung für das Erstattungsverfahren wegen gezahlten Krankengelds kann die Krankenkasse die Dispositionsfreiheit des Versicherten dadurch einschränken, dass sie den Versicherten, der von sich aus einen Rentenantrag gestellt hatte, nachträglich auffordert, diesen nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rentenversicherungsträger hierüber informiert war, bevor er der Disposition des Versicherten entsprochen hat.

Urteil des 13. Senats des BSG vom 26. 6. 2008 – B 13 R 141/07 R –

Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin

Seiten 309 - 316

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.05.2009.309

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