Inhalt » Archiv » Ausgabe 03/2008 » Gesetzliche Krankenversicherung: Beitrittsrecht / Sozialhilfeempfänger

Gesetzliche Krankenversicherung: Beitrittsrecht / Sozialhilfeempfänger

§§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 264 SGB V

Während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem SGB XII bestand das befristet eingeräumte Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V nicht.

Urteil des 12. Senats des BSG vom 13. 6. 2007 – B 12 KR 29/06 R –

Anmerkung von Rechtsanwalt Roger Hohmann, Ministerialrat a. D., Eppstein

Seiten 177 - 181

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.03.2008.177

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