Inhalt » Archiv » Ausgabe 08/2009 » Krankenversicherung: Einzugsstelle / Versicherungspflicht

Krankenversicherung: Einzugsstelle / Versicherungspflicht

§ 28 h SGB IV

Die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse bleibt auch nach einer Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft für die erstmalige Feststellung der Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume zuständig, in denen bei ihr eine Mitgliedschaft bestand.

Urteil des 12. Senats des BSG vom 24. 6. 2008 – B 12 KR 24/07 R –

Anmerkung von Dr. Eckhard Bloch, Hamburg

Seiten 487 - 491

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.08.2009.487

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