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Präklusionsvorschriften im sozialgerichtlichen Verfahren

Nachdem mit Wirkung zum 1. 4. 2008 in das SGG Präklusionsvorschriften eingefügt worden sind, ist eine längere Diskussion zu ihrem – wohl endgültigen – Abschluss gekommen. Die Sozialgerichtsbarkeit wird mit der für sie ungewohnten Zurückweisung verspäteten Vorbringens – bisher sah dies allein § 109 Abs. 2 SGG in einem sehr eingeschränkten Bereich vor – umzugehen lernen müssen. Da die §§ 106a, 157a SGG fast identisch mit den entsprechenden Vorschriften im verwaltungsgerichtlichen (§§ 87b, 128a VwGO) und im finanzgerichtlichen Verfahren (§§ 79b, 121 Satz 3 FGO) sind, ist der „Einstieg“ in das neue Recht verhältnismäßig komfortabel. Es kann auf die dortigen Erfahrungen, insbesondere auf die zu den Parallelvorschriften ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Neben VwGO und FGG kennt auch die ZPO in § 273 Abs. 2 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Präklusionsregelungen, die über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsprozess gelten. Soweit diese parallel zu den sozialgerichtlichen Vorschriften gefasst sind, finden sich in der hierzu vorhandenen Rechtsprechung und Literatur ebenfalls hilfreiche Vorgaben, vor allem verfassungsrechtlicher Art.

Seiten 394 - 397

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.07.2008.394

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