Inhalt » Archiv » Ausgabe 09/2007 » Prozessrecht: Ausschluss Öffentlichkeit

Prozessrecht: Ausschluss Öffentlichkeit

§§ 169, 171b GVG

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ärztliche Befunde und Diagnosen mitgeteilt und erörtert werden.

Beschluss des 5. Senats des BSG vom 16. 1. 2007 – B 5 R 96/06 B –
Anmerkung von Rechtsanwalt und Notar Dr. Jost Hüttenbrink, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Münster

Seiten 564 - 567

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.09.2007.564

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