Inhalt » Archiv » Ausgabe 07/2008 » Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem

Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem

§ 259b SGB VI; §§ 5 ff. AAÜG

Für alle gerichtlichen Streitigkeiten mit der DRVB, in denen das Sachbegehren des Klägers im Kern auf die Gewährung von (höherer) Rente unter Berücksichtigung von Daten nach dem AAÜG gerichtet ist, wird ab dem 1. Januar 2008 ein schutzwürdiges Interesse an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die DRVB zur isolierten Überprüfung der von ihr abgelehnten Datenfeststellungen neben einem auf die Verurteilung der DRVB zur Rentengewährung gerichteten anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr unterstellt, und die isolierten Klagen „auf Datenfeststellung“ neben anhängigen „Rentenklagen“ werden als unzulässig behandelt.

BSG, Urteil des 4. Senats vom 23. 8. 2007 – B 4 RS 7/06 R –

Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin

Seiten 424 - 434

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.07.2008.424

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