Inhalt » Archiv » Ausgabe 09/2007 » Unfallversicherung: Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110

Unfallversicherung: Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110

§ 9 SGB VII; Anl. 1 Nr. 2108, 2110 BKV

1. Wirken bei der Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule berufliche Einwirkungen im Sinne der Nr. 2108 und der Nr. 2110 Anl. BKV (juris Abkürzung: BKV Anl. 1 Nr. 2108, BKV Anl. 1 Nr. 2110) zusammen, können beide Berufskrankheiten nebeneinander vorliegen, auch wenn bei gesonderter Betrachtung die Orientierungswerte für die jeweiligen schädigenden Einwirkungen nicht erreicht sind.

2. Erfüllt eine Krankheit die Tatbestände mehrerer Berufskrankheiten, so ist für alle Berufskrankheiten eine gemeinsame MdE festzusetzen.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 27. 6. 2006 – B 2 U 9/05 R –
Anmerkung von Klaus Mell, Leitender Verwaltungsdirektor im Bundesverband der landw. Berufsgenossenschaften, Kassel

Seiten 558 - 564

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.09.2007.558

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