Inhalt » Archiv » Ausgabe 11/2009 » Unfallversicherung: Nothelfer / Racheakt

Unfallversicherung: Nothelfer / Racheakt

§§ 2 Abs. 1 Nr. 13, 8 SGB VII

Der nachfolgende Racheakt eines Täters an einem Nothelfer kann für letzteren ein Arbeitsunfall sein, wenn der Racheakt in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hilfeleistung erfolgt.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 11. 2008 – B 2 U 27/07 R –

Anmerkung von Reinhard Holtstraeter, Ellerbek

Seiten 681 - 687

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.11.2009.681

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