Maßgebend für die Frage, ob ein Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren der „richtige“ Beteiligte ist, ist nicht seine Beteiligtenfähigkeit, sondern seine Prozessführungsbefugnis. Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen getrennt zu prüfen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
Seiten 520 - 522
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: