DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
Zu den in der Praxis des Sozialgerichtsalltags immer wieder Probleme bereitenden Themenkomplexen gehört die Gewährleistung des Datenschutzes. Einerseits stellt sich das Auffinden der für die Sozialgerichte geltenden Datenschutznormen bereits als schwierig dar, zumal dieser Bereich in den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur sehr unvollständig geregelt ist.
Die Urteile des BSG vom 22.9.2009 („Wilhelmshaven I“) und vom 17.12.2009 („Essen“ und „Flensburg“) zu den Unterkunftskosten entwickeln die bisherige Rechtsprechung weiter. Zugleich markieren sie in mehrfacher Hinsicht eine Kehrtwende. Bemerkenswert sind die Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises, wegen der Unklarheit hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte und wegen der Frage, ob auf die Wohngeldtabelle zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zurückgegriffen werden kann.
Ob eine Kassenärztliche Vereinigung eine Forderung gegen einen Vertragsarzt nach Art des Kontokorrents ohne Weiteres verrechnen darf, gilt es zu untersuchen. Soweit ersichtlich, hat das BSG hierzu noch keine Stellung genommen und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Frage ist angezeigt.
Die Neuformulierung des § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, zu dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, birgt für die Behörden wegen der 2. Alternative (grob fahrlässige Unkenntnis) Gefahren, denen es zu begegnen gilt.
Maßgebend für die Frage, ob ein Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren der „richtige“ Beteiligte ist, ist nicht seine Beteiligtenfähigkeit, sondern seine Prozessführungsbefugnis. Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen getrennt zu prüfen ist.
§§ 129, 130, 131 SGB III; § 23a SGB IV; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG
Urteil des 11. Senats des BSG vom 8. 7. 2009 – B 11 AL 14/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Heike Pohl, Duisburg
Art. 6 GG; § 36 SGB I; §§ 7, 21 Abs. 3, 28, 38 SGB II; § 71 SGG; §§ 1628 f., 1687 BGB
Urteil des 14. Senats des BSG vom 2. 7. 2009 – B 14 AS 54/08 R –
Anmerkung von Dr. Miriam Hannes, Hamburg
§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3, 27 Abs. 1, 27a, 39, 135 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 17. 2. 2010 – B 1 KR 10/09 R –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 Sächs. Verf.; § 144 SGG
Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 20. 4. 2010 – 108-IV-09 –
Anmerkung von Dr. Christian Burkiczak, Karlsruhe
Die Gesetzliche Rentenversicherung bleibt als erste Säule der Sicherung eines ausreichenden Lebensstandards im Alter für die meisten Bundesbürger unverzichtbar, ist aber angesichts steigender Kosten, zunehmender Selbstbeteiligung der Krankenversicherten und ausbleibender Rentenerhöhungen ergänzungsbedürftig. Wer nicht das Glück hat, zusätzlich eine Betriebsrente zu erhalten, muss die „dritte Säule“ der privaten Vorsorge für das Alter stärken.
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