Mit Wirkung zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber mit den durch das GKV-OrgWG eingefügten Neuregelungen in § 127 Abs. 2 und 2a SGB V den Hilfsmittel-Leistungserbringern ein Beitritts- und Informationsrecht zu Verträgen anderer Leistungserbringer zur Seite gestellt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber der bisher weit verbreiteten Praxis der Krankenkassen entgegenwirken, mittels „Geheimverträgen“ mit einzelnen Leistungserbringern Verträge unter Ausschluss der übrigen Leistungserbringer abzuschließen. Die Verträge sind für die Leistungserbringer von existenzieller Bedeutung, da sie ohne einen solchen nicht zu Lasten der GKV versorgen können. Im Folgenden zunächst ein kurzer Überblick über die gesetzliche Neuregelung und anschließend eine Erörterung der Widrigkeiten ihrer praktischen Geltendmachung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 341 - 343
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