DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
§ 69 Abs. 1 SGB V erklärt das vierte Kapitel des SGB V sowie dessen §§ 63 und 64 für abschließend hinsichtlich der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Zweifelhaft dabei ist, inwieweit die materiellen Verbotsnormen der §§ 19 bis 21 GWB realisierbar sind: Der begrenzte Verweis des § 69 Abs. 2 S. 1 SGB V lediglich auf die §§ 19 bis 21 GWB eröffnet die Frage, inwieweit die wettbewerbsrechtlichen Verbotsnormen verfahrensrechtlich und prozessual durchsetzbar sind, auf welche Weise ihre Einhaltung sichergestellt oder beansprucht werden kann.
Nach Jahren des Ausprobierens und der Sammlung von Erfahrungen steht nun die Kodifizierung der Mediation an. Dabei muss es im Rahmen der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie auch darum gehen, Regelungen zur gerichtsinternen Mediation zu treffen. Denn dass sich diese bewährt hat, steht aus Sicht der Verfasser außer Zweifel. Den Fragen, was ist zu normieren und wie und wo ist es zu regeln, geht dieser Aufsatz nach.
Das BSG hat mit Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – klargestellt, dass sich der SGB II-Regelsatz zumindest bis 30. Juni 2008 nach der EVS 1998 bemisst. Nachdem sich nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Auffassung des BSG angeschlossen hat, dürfte sich der Streit um die Höhe der Warmwasserpauschale erledigt haben. Er verdeutlicht jedoch, dass die Anteile der Regelsätze in SGB II und SGB XII voneinander abweichen. Im Zuge der vom BVerfG geforderten Neuregelungen ist die unterschiedliche Anpassungssystematik zu beseitigen.
Nebenentscheidungen stellen wirtschaftlich nicht immer die Nebensache in einem Rechtsstreit dar. Getragen von Massenstreitigkeiten vor allem in Krankenhausverfahren bahnt sich ein Wandel der Rechtsprechung an. In Weiterführung von Überlegungen Ingwer Ebsens soll hier ein Überblick über den status quo der aktuellen Entwicklungen und ein Ausblick auf die wahrscheinliche Entwicklung gegeben werden. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei, im Anschluss an einen Überblick über die im Sozialgesetzbuch kodifizierten Zinsvorschriften, auf den Prozess- und Verzugszinsen.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber mit den durch das GKV-OrgWG eingefügten Neuregelungen in § 127 Abs. 2 und 2a SGB V den Hilfsmittel-Leistungserbringern ein Beitritts- und Informationsrecht zu Verträgen anderer Leistungserbringer zur Seite gestellt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber der bisher weit verbreiteten Praxis der Krankenkassen entgegenwirken, mittels „Geheimverträgen“ mit einzelnen Leistungserbringern Verträge unter Ausschluss der übrigen Leistungserbringer abzuschließen.
§ 33 SGB V; § 155 SGG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25. 6. 2009 – B 3 KR 2/08 R –
Anmerkung von Ulrich Knispel, Essen
§ 144 SGB III; § 613a BGB
Urteil des 11. Senats des BSG vom 8. 7. 2009 – B 11 AL 17/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Olaf Deinert, Universität Göttingen
§ 11 SGB II; §§ 28 ff., 39 SGB VIII
Urteil des 4. Senats des BSG vom 1. 7. 2009 – B 4 AS 9/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. jur. Johannes Münder, TU Berlin
§ 69 SGB IX; §§ 30, 35 BVG; Versorgungsmedizin-Verordnung
Urteil des 9. Senats des BSG vom 30. 9. 2009 – B 9 SB 4/08 R –
Anmerkung von Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim
Die zukünftige Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung war das Thema der „7. Sozialrechtstagung“, zu der die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Universität Bayreuth am 22. und 23. April dieses Jahres mehr als 200 Fachleute aus Wissenschaft und Praxis nach Speyer eingeladen hatten.
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