Wenn am 1.1.2018 über Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) das SGB IX in einer neuen Fassung in Kraft treten wird, dann wird auch der in § 2 Abs. 1 SGB IX verortete Behinderungsbegriff eine inhaltliche Veränderung erfahren. Erstmalig im deutschen Rehabilitationsrecht wird das Vorhandensein einer Behinderung ausdrücklich auch von Wechselwirkungen zwischen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren (Kontextfaktoren) abhängig sein. Der nach stehende Beitrag geht der Frage nach, ob der Gesetzgeber des BTHG hier ohne Not einen neuen Behinderungsbegriff geschaffen hat, oder ob dies vielleicht die folgerichtige Konsequenz der nationalen und supranationalen Rechtsentwicklung ist. Der erste Teil beschäftigt sich zunächst mit dem zurzeit geltenden Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX, und stellt die ICF vor, um abschließend kurz die Entwicklung des neuen Behinderungsbegriffs zu skizzieren. Im zweiten Teil des Beitrages, abgedruckt in SGb 11/2017 wird dann auf die Einzelheiten des neuen Behinderungsbegriffs eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
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